AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von ICTbroker Alexander Wick im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (Stand Oktober 2015)

§ 1 Anwendungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindung von ICTbroker Alexander Wick (nachfolgend: ICTbroker), Blumenstr. 16, 93055 Regensburg und ihren Kunden für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote.
2. Die AGB werden bei Vertragsschluss nach § 2 vereinbart und gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss

1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie dienen allein der Aufforderung des Kunden zur Abgabe eines Angebotes, dessen Annahme wir uns vorbehalten. Der Auftrag gilt dann als angenommen, wenn ICTbroker ihn schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausführt. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ICTbroker.
2. Die Mitarbeiter von ICTbroker sind nicht befugt, Zusagen, Nebenabreden oder Rabattvereinbarungen zu treffen. Diese werden nur bei Zustimmung durch die Geschäftsleitung in schriftlicher Form anerkannt.

§ 3 Lieferungen und Leistungen

1. Liefer- und Leistungstermine – im folgenden vereinfachend „Liefertermin“ genannt - gelten ausschließlich in schriftlicher Form als verbindlich zugesagt. Kann ein Liefertermin nicht eingehalten werden, kann der Kunde erst nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit Eingang der schriftlichen Fristsetzung bei ICTbroker.
2. Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mängeln an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, kann die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten werden. Dauert die Behinderung länger als 1 Monat, ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen zu verlangen.
3. Soweit zumutbar, bleibt das Recht zu Teillieferungen/Teilleistung und deren Fakturierung ICTbroker ausdrücklich vorbehalten.
4. ICTbroker ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

§ 4 Gefahrübergang und Annahmeverzug

1. Bei sämtlichen Lieferungen, hierunter fallen auch Rücksendungen reparierter Ware, geht die Transportgefahr mit Absendung bzw. mit Übergabe der Ware an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von uns benannt sind, auf den Kunden über.
2. Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden, hat ICTbroker nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Gefahr des zufälligen Untergang und der Verschlechterung der Sache geht im Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, kann ICTbroker die dadurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt verlangen, die für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes entstanden sind.
4. Soweit die Erbringung einer Werkleistung geschuldet ist, ist die Abnahme des Werkes gem. § 640 BGB maßgeblich für den Gefahrübergang. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer von ICTbroker gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

§ 5 Preise

Sämtliche Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager bzw. ab Filiale. Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Für Serviceleistungen und Reparaturen sind die jeweils gültigen Preislisten heranzuziehen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis ist bei Übernahme der Ware netto ohne Skonto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer stets in bar zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung in Form der Rechnungsstellung getroffen worden ist. Rechnungen für Servicedienstleistungen, Ersatzteile und Reparaturen sind zahlbar sofort rein netto Kasse, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung in Form der Rechnungsstellung getroffen worden ist. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
2. Bei Zahlungsverzug ist ICTbroker berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszins zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. ICTbroker hat außerdem das Recht, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen zu erbringen.
3. Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist nur möglich bei Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis.

§ 7 Gewährleistung und Garantie

1. Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Übergabe die (Teil)Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und Mängel zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn Beanstandungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang schriftlich bei uns eingegangen sind. Gewährleistungsansprüche sind danach ausgeschlossen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ergänzend wird auf § 377 HGB Bezug genommen.
3. Mängel und Schäden, die durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung von Anwenderhinweisen, Bedienungsfehlern oder äußere Einflüsse entstehen, sind von der Gewährleistung nicht umfasst.
4. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist ICTbroker nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu leisten. Schlägt die Beseitigung des Mangels zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und hat der Kunde dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so hat er die ICTbroker entstandenen Aufwendungen für die unberechtigte Mängelrüge zu ersetzen.
6. Bei einer Garantiezusage durch den Hersteller kann der Kunde insoweit nur diesen in Anspruch nehmen. ICTbroker erklärt sich bereit, solche Ansprüche des Kunden dem Hersteller gegenüber geltend zu machen. Sämtliche durch den Anspruch anfallenden Kosten (Versand, Verpackung etc.) gehen zu Lasten des Kunden.
7. Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache. Für gebrauchte Geräte ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller ICTbroker jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, behält sich ICTbroker das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt von ICTbroker hinweisen und ICTbroker unverzüglich schriftlich informieren.

§ 9 Haftung

1. ICTbroker haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der wesentlichen Vertragspflichten bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Eventuelle Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. ICTbroker weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Hard- und Softwareinstallation oder –pflege jeder Eingriff in ein EDV-System eine Gefährdung der dort enthaltenen Daten darstellt. Aus diesem Grund ist der Kunde verpflichtet, vor einem Eingriff in das jeweilige EDV-System bzw. vor auftragsgemäßen Einsatz durch ICTbroker, für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen. Der Kunde ist alleinverantwortlich für den ordnungsgemäßen, fehlerfreien und vollständigen Zustand der Datensicherung.
4. Im Falle unserer Inanspruchnahme aus Gewährleistung, Garantie oder Haftung ist ein etwaiges Mitverschulden des Kunden zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichender, nicht dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung. Insoweit ist bei Datenverlust die Haftung auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des Kunden wieder herzustellen.

§ 10 Datenschutz

1. ICTbroker weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, das im Rahmen der Auftragsausführungen unter Umständen auch ein Zugriff auf sensible Daten, wie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, notwendig ist.
2. ICTbroker verpflichtet sich, Informationen oder Unterlagen des Kunden, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, geheim zu halten. Insbesondere werden die Mitarbeiter von ICTbroker demgemäß unterwiesen und entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet.
3. ICTbroker ist unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten des Kunden zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln, soweit dies für die übliche Durchführung des Geschäfts erforderlich ist. Der Geschäftspartner erteilt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.

§ 11 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz von ICTbroker.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist ausschließlich der Sitz von ICTbroker, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist. ICTbroker ist jedoch berechtigt, den Geschäftspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Rechts vom 11.04.1980.

§ 12 Sonstiges

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies deren Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem tatsächlichen Willen der Parteien am nächsten kommt, ersetzt.
2. Widersprechen sich Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners und Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ICTbroker, erkennt der Geschäftspartner ausdrücklich die alleinige Geltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Der Geschäftspartner bestätigt die obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage der Geschäftsbeziehungen durch Bestellung der Ware und widerspruchslosen Entgegennahme des Angebots und der Auftragsbestätigung. Sie gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen ICTbroker und dem Geschäftspartner.