Egal ob im Café, im Shopping Center oder im Besprechungszimmer – frei zugängliches WLAN ist heute eine Selbstverständlichkeit. Mit der am 21. Juli 2016 erlassenen Änderung des Telemediengesetzes wollte der Gesetzgeber Klarheit zum Thema Störerhaftung schaffen, was nicht gelungen ist. Nach wie vor ist die Rechtslage nicht eindeutig. Eine Bestandsaufnahme.
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Störerhaftung – Was ist das?
Unter dem Begriff Störerhaftung versteht man im Internetrecht die Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte. Hierbei kann es sich z.B. um das Herunterladen und das Weiterverbreiten urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik handeln. Bis zum Sommer diesen Jahres waren Betreiber eines offenen WLANs voll haftbar und mussten Schadensersatzzahlungen und Unterlassungsansprüche befürchten.
Offenes WLAN bleibt ein Risiko
Mit der Gesetzesänderung verfolgte der Bundestag das Ziel, die Störerhaftung auszuschließen. Dies ist nur zum Teil gelungen. Betreiber eines offenen WLANs müssen keine Schadensersatzansprüche für das Verhalten Dritter mehr befürchten, was aber in der Vergangenheit nur das kleinere Problem war.
Nicht in den Gesetzestext geschafft haben es hingegen die Unterlassungsansprüche. Diese werden lediglich in der Gesetzesbegründung thematisiert, nicht aber im eigentlichen Text. Das findet auch Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen problematisch: “Wir wissen nicht, welches Gewicht dem bei der Auslegung des Gesetzes zukommen wird”.
Hier werden erst einmal die Gerichte für Klarheit sorgen müssen. Als Folge müssen Betreiber offener WLAN Hotspots auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung nach wie vor mit Abmahnungen rechnen.
Anwälte wollen weiter wegen WLAN abmahnen
Die Anwälte der Rechteinhaber kündigen indes in einem Beitrag der Welt vom 5. Juni an, weiter gegen Verstöße gegen die Störerhaftung vorzugehen:
“Wer jetzt glaubt, dass auch Lieschen Müller sich auf eine vermeintliche Abschaffung der Störerhaftung berufen kann, liegt falsch“, sagt Björn Frommer, Partner der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer, die häufig Abmahnungen im Auftrag von Rechteinhabern verschickt.
Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt auch Anwalt Clemens Rasch, der die Musikindustrie in der Vergangenheit in diversen Raubkopie-Verfahren vertreten hat.”Der jetzt verabschiedete Entwurf sieht nur vor, dass Betreiber lokaler WLAN-Zugänge den großen Netzbetreibern gleichgestellt werden. Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber können aber weiterhin bestehen“, sagt Rasch.
WLAN Hotspot mit Rechtsschutz
Betreiber eines frei zugänglichen WLAN Hotspots, die sich vor Abmahnungen auf Grund von Störerhaftung absichern wollen, können sich schützen. Durch den Einsatz professioneller Lösungen tragen nicht Sie, sondern der Anbieter das Risiko. Nebeneffekt solcher Lösungen: durch Werbung auf dem Login-Bildschirm und Verweis auf die eigene Facebook Seite wird der WLAN Hotspot zum Marketinginstrument. Auch die Kosten sind überschaubar und starten bei € 19,- pro Monat.
Beratung vom Spezialisten
Egal ob kleines Café mit einem Hotspot oder Hotel mit 300 und mehr Betten – wir finden die passende Lösung und freuen uns auf Ihre Anfrage.